Verein zur Unterstützung und Förderung der Gemeinschaft, der Tradition und der Integration von Menschen aus dem aramäischen Sadad in Deutschland und Europa
Satzung
vom 17. September 2016
Vorrede
Die aramäische Stadt Sadad liegt 60 Kilometer südlich von Homs in Syrien. Sie hat eine jahrtausendealte Geschichte und wird bereits im Alten Testament zweimal erwähnt. Besonders geprägt wurde der Ort durch die syrisch-orthodoxe Bevölkerung. In Folge des syrischen Bürgerkrieges haben verstärkt Bewohner von Sadad ihre Heimat verlassen müssen. Auch in der neuen Heimat, in Deutschland und Europa, wollen die ehemaligen Bewohner von Sadad die Erinnerungen und Traditionen wachhalten und sich bei der Integration in die Gesellschaften der neuen Wohnorte gegenseitig helfen und unterstützen. Zur Unterstützung dieser Arbeit wurde dieser Verein gegründet.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Unterstützung und Förderung der Gemeinschaft, der Tradition und der Integration von Menschen aus dem aramäischen Sadad in Deutschland und Europa“. Die Kurzbezeichnung lautet „Verein des aramäischen Sadad“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein unterstützt und fördert die Gemeinschaft, die Tradition und die Integration von Menschen aus dem aramäischen Sadad und seiner Umgebung. Er informiert über die Situation in Sadad und über Syrien im Allgemeinen. Er fördert den Austausch und den Zusammenhalt der ehemaligen Bewohner von Sadad, und hilft bei der Integration in die deutsche und europäische Gesellschaft. Er pflegt und erforscht die aramäische Sprache durch Bildungsangebote. Der Verein setzt sich für Frieden und Versöhnung sowie für den interkulturellen und interreligiösen Dialog ein.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von Versammlungen und Kongressen, Durchführung von Sprach- und Bildungskursen, Gewährung von Stipendien, praktische Beratung bei Fragen der Integration und des Bildungswesens auch mit Hilfe von eigenen Publikationen. Der Verein leistet in Notfällen humanitäre Hilfe in Sadat.
(3) Zur Erfüllung des Vereinszwecks wirbt der Verein um Spenden.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt,
• durch Ausschluss aus dem Verein oder
• durch Tod.
Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Der Ausschluss aus dem Verein bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Vereinsmitglieder.
(4) Mitgliederbeiträge werden erhoben. Der Betrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
* der Vorstand,
* die Mitgliederversammlung.
§ 5
Der Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören
* der oder die Vorsitzende,
* zwei stellvertretende Vorsitzende,
* der oder die Schatzmeister(in),
* der oder die Schriftführer(in) sowie
* bis zu 6 Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vereins aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins ihres Amtes enthoben werden.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne von §26BGB gemeinsam, darunter entweder der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der oder die Vorsitzende. Er oder sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(4) Bei der Einstellung von Personal sowie bei Rechtsgeschäften in einem Gegenwert von über 10.000.- € pro Verwendungszweck bedarf es eines Beschlusses mit der Mehrheit der Mitglieder.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über den Rechenschaftsbericht und über die Entlastung des Vorstands.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Beisitzer.
§ 8
Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung treten nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins mindestens einmal jährlich schriftlich und mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung zu einer Versammlung ein. Diese Einladung kann auch elektronisch erfolgen.
(2) Auf schriftliches Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder muß der Vorstand binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung durchführen,
(3) Soweit nicht anders geregelt, fassen Vorstand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder des jeweiligen Organs. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(4) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereins kann im Falle der Abwesenheit dem Vorstand des Vereins sein Votum bis zu Sitzungsbeginn schriftlich mitteilen. Dieses schriftlich eingereichte Votum zählt bei Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen als volle Stimme.
(5) Die Beurkundung der Beschlüsse der jeweiligen Organe erfolgt in einem Protokoll, das vom Vorsitzenden (von der Vorsitzenden) und dem Schriftführer (der Schriftführerin) zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden den Vereinsmitgliedern zugesandt.
§ 9
Einnahmen
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag und nimmt Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen.
§ 10
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Vermögen, alle Erträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
(3) Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen, notwendigen Auslagen.
§ 11
Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Deutschland die verbleibenden Vermögenswerte.